Satzungsänderungen
Das Finanzamt Waiblingen schreibt dem Sport-Club Korb e.V. am 13. Februar 2026:
„Sehr geehrte Damen und Herren,
die Vereinssatzung wurde zwischenzeitlich geprüft. Folgende Anpassungen sind im Rahmen der nächsten Satzungsänderung vorzunehmen:
§ 2 Tz. 2 „Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht eigenwirtschaftliche Zwecke“ steht im Widerspruch zur tatsächlichen Vereinstätigkeit. Nach dieser Formulierung sind wirtschaftliche Betätigungen wie der Verkauf von Speisen und Getränken, Werbung für Sponsoren usw. nicht möglich.
Die Formulierung muss entsprechend der Mustersatzung des Anlage 1 zu § 60 AO wie folgt lauten: „Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.“
Bei § 20 Tz. 2 ist ebenfalls die vorgegebene Formulierung der Mustersatzung zu verwenden: „Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Korb, die des ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke (…) zu verwenden hat.““
Bislang hieß es: „Bei Auflösung oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das nach Erfüllung der Verbindlichkeiten noch vorhandene Vermögen der Gemeinde Korb zu, die es ausschließlich und unmittelbar zu gemeinnützigen Zwecken der Förderung des Sports zu verwenden hat.“
Der Sport-Club Korb e.V. wird im Rahmen der Jahreshauptversammlung am 12.06. anhand des TOP 9 über die Änderungen abstimmen. Sollten 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder für eine Änderung stimmen, wird die Satzung entsprechend geändert.